Aktuelle Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Registrierbarkeit der Ladeneinrichtung einer Verkaufstätte - Apple Flagship Store

Diese Entscheidung des Gerichtshofes betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die grafische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte als Marke für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens registriert werden kann.

Grundsätzlich sieht das Markenschutzgesetzt vor, dass Marken alle Zeichen sein können, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden[1].

Allgemein üblich sind Wortmarken, Bildmarken sowie die Kombination der beiden als Wortbildmarke. Weniger üblich und schwerer zu erlangen sind bereits Farbmarken, wenn die Marke also ausschließlich aus einer Farbe oder einer Farbkombination besteht. Formmarken, das sind in der Regel 3-dimensionale Marken werden auch körperliche Marken genannt und stellen eher den Ausnahmebereich der Markenarten im Markenschutz dar, was sich insbesondere aufgrund der Voraussetzungen, welche im Rahmen der Anmeldeverfahren zu erfüllen sind, begründet.

Eine derartige 3-dimenionale Marke hinsichtlich des Layouts einer Verkaufsstätte betrifft nun die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Vorab ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch bisher 3-dimensionale Marken zu einer Grundausstattung eines Geschäftes vorlagen, diese aber aufgrund der charakteristischen Einschränkungen, beispielsweise durch farbliche Gestaltungen bzw. namentliche Nennung des dazugehörigen bekannten Markennamens den Schutzbereich der Marke eindeutig einschränkten und die Charakterisierung, damit also die Zuordnung der darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen zum Markeninhaber deutlich erleichterten.

Anders aber in diesem Fall, in dem der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund der Vorlagefrage des deutschen Bundepatentgerichtes nach Einlangen der Beschwerde des Antragstellers Apple Inc. beantwortet, ob „die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert, mit einer „Aufmachung einer Ware“ gleichgesetzt werden kann.[2]

Der Gerichtshof hielt in seinem Urteil fest, dass eine Darstellung wie im vorliegenden Fall, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.[3]

Voraussetzung ist, dass das Zeichen die – auch für andere Marken geforderte – Kriterien der Unterscheidungskraft – und damit die geforderte Zuordnungskraft – anhand der erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise hat. Ferner darf das Zeichen natürlich nicht – wie auch alle sonstigen übrigen Marken – beschreibend für die darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen sein. Wenn diese Kriterien der vorliegenden Unterscheidungskraft und des fehlenden beschreibendes Charakters vorliegen, urteilt der Gerichtshof, können nicht nur Waren sondern auch Leistungen für ein Zeichen wie im vorliegenden Fall eingetragen werden können, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Damit sind nun also separate entgeltliche Leistungen, die unter dem Begriff „Dienstleistungen“ fallen können, gemeint, und nicht Leistungen, die ohnedies mit dem Verkauf der Waren anfallen. Im Apple Inc. Fall zählten hierzu beispielsweise „Vorführung der ausgestellten Waren mittels Seminaren“ und wurden als eigene, entgeltliche Leistungen verstanden, die die Registrierung der Marke neben den Waren auch für die Dienstleistung rechtfertigte.

 Mit dieser Grundsatzentscheidung, die zwar eine Rechtsfrage aus dem nationalen deutschen Rechtskreis betraf, wird grundlegend für die gesamte Europäische Union eine Vorgabe übermittelt, welche erwarten lässt, dass in Zukunft die Anzahl der 3-dimensionalen Marken für Innenausstattungen von Flagship Stores wachsen wird.

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 Für etwaige Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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[1]vgl. § 1 österreichisches Markenschutzgesetz

[2]vgl. Pressemitteilung Nr. 98/14 des Gerichtshofes der Europäischen Union Luxemburg den 10. Juli 2014 zum Urteil in der Rechtsache C-421/13 Apple Inc. / Deutsches Patent- und Markenamt

[3]vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.07.2014