Markenrecht: Was haben die „Baumwollblüte“, das „Steirische Kürbiskernöl“ und „Neuschwanstein“ gemeinsam?

Individualmarken am Prüfstand

Im Markenrecht gilt ja der durchaus auch innerhalb von Fachkreisen anerkannte Grundsatz der erforderlichen Unterscheidungskraft, um einen Markenwortlaut überhaupt registriert – und wie sich in jüngster Zeit gezeigt hat – auch aufrecht zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof mischt zu diesem Grundsatz kräftig auf.

Individualmarken, also Marken die für einen Inhaber / Unternehmer beantragt und wünschenswerterweise auch registriert werden, werden üblicherweise neben dem Markeninhaber auch durch dessen Lizenznehmer auf deren Waren angebracht. Teils umfangreiche Lizenzsysteme unterstützen dabei die Aufrechterhaltung der Marke.

Im Gegensatz dazu sind Kollektivmarken für eine Organisation, einen Verein oder eine Vereinigung registriert und für die markenmäßige Nutzung durch dessen Mitglieder bestimmt.

Beide Markenarten müssen allerdings zwangsläufig die Herkunftsfunktion erfüllen, also den Kunden ihre betriebliche Herkunft mitteilen können. Wie weit geht nun aber dieses Erfordernis der betrieblichen Herkunft? Muss jeder Konsument beim Anblick einer Marke automatisch wissen (müssen), wer der Hersteller und damit auch Markeninhaber ist? Oder reicht es nicht, wenn der Konsument das Produkt dieser Marke kauft, weil er mit der Qualität des Produktes zufrieden war, egal wer es letztlich hergestellt hat?

In das bisherige System der Nutzung von Individualmarken im Rahmen von Lizenzsystemen durch dritte Unternehmen hat der EuGH mit seinen jüngsten Entscheidungen erhebliche Unruhe gebracht, was dazu führte, das zahlreiche Markenportfolios und Lizenzsysteme angepasst werden mussten. Nachträglich in bestehende Lizenzverträge mit seinen Lizenznehmern einzugreifen, um diese den höchstgerichtlichen Vorgaben anzupassen, steht bekanntlich nicht an erster Stelle der Wunschliste eines jeden Unternehmers/Markeninhabers – aber es lässt sich machen.

Wie konkret die Kontrollfunktion des Inhabers der Individualmarke in Zukunft belegt werden muss, hat der EuGH noch zu beantworten. Denn der letzte Satz zu diesem wesentlichen Punkt ist noch nicht gesprochen.

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Isabella Hödl

 

© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2018