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Anwalt, Englisch, Dolmetscher, Attorney</subtitle>
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		<title>On A Mission To Protect And Defend</title>
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		<published>2021-02-22T23:00:00+01:00</published>
		<updated>2021-02-22T23:00:00+01:00</updated>
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		<author>
			<name>Super User</name>
			<email>office@maint.at</email>
		</author>
		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;strong&gt;On A Mission To Protect And Defend&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lesen Sie die aktuelle Berichterstattung anlässlich der Auszeichnung zum „Leading Intellectual Property Protection Lawyer 2020“ in der Jänner Ausgabe von „Aquistion International“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;pdf&quot; href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/2021_AI_Magazine_Issue_1_Oct_20854.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener noreferrer&quot;&gt;download als pdf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;****&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alles klar?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Ihre Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung – rufen Sie einfach an 0316/81 25 95&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Isabella Hödl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2021&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;</summary>
		<content type="html">&lt;p&gt;&lt;strong&gt;On A Mission To Protect And Defend&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lesen Sie die aktuelle Berichterstattung anlässlich der Auszeichnung zum „Leading Intellectual Property Protection Lawyer 2020“ in der Jänner Ausgabe von „Aquistion International“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;pdf&quot; href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/2021_AI_Magazine_Issue_1_Oct_20854.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener noreferrer&quot;&gt;download als pdf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;****&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alles klar?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Ihre Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung – rufen Sie einfach an 0316/81 25 95&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Isabella Hödl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2021&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;</content>
		<category term="Deutsch" />
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	<entry>
		<title>Corona und internationale Vertragsbeziehungen</title>
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		<published>2020-03-20T23:00:00+01:00</published>
		<updated>2020-03-20T23:00:00+01:00</updated>
		<id>https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/datenschutzerklaerung/11-deutsch/22-corona-2020-03</id>
		<author>
			<name>Super User</name>
			<email>office@maint.at</email>
		</author>
		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Corona Virus Zertifikat zur Haftungsreduktion von chinesischem Amt ausgestellt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Viele Unternehmer stehen in aufrechten Vertragsbeziehungen mit Geschäftspartnern im Ausland und sind aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation – neben den zahllosen nationalen, unternehmensinternen Fragen betreffend zB Arbeitsrecht oder aber auch mit finanziellen Fragen zur Überbrückung der Krise – mit der Unterbrechungen von Lieferketten, und damit mit der Nicht-Erfüllung von vertraglich geschuldeten Pflichten konfrontiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schlimmer noch als der Verzug des Schuldners selbst ist allerdings die daran anknüpfende Frage der &lt;strong&gt;Haftung&lt;/strong&gt; für den aufgrund des Verzuges entstandenen Schaden. Vielverwendete Vertragsklauseln zitieren den Ausschluss der Haftung bei Fällen „höherer Gewalt“, doch ist im Streitfall der Weg bis zur rechtskräftigen Feststellung, dass es sich im konkreten Fall tatsächlich um einen solchen Fall der höheren Gewalt handelt, und die Schadensminimierungspflicht des Schuldners nicht verletzt wurde, oft aufgrund des Instanzenzuges bis zum OGH zeitlich lang und kostenintensiv.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Denn in Österreich können neben dem Schuldnerverzug, auch ein Gläubigerverzug, eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung und / oder Wegfall der Geschäftsgrundlage neben und/oder parallel zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen vorliegen. Ein langer, und gerade in kritischen Situationen, nicht einfacher Weg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das chinesische CCPIT (China&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt; Council for the Promotion of International Trade&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;)&lt;/strong&gt; hat mit der erstmaligen Ausstellung von Höheren-Gewalt-Zertifikaten aufgrund des Corona Virus reagiert. Mit einem solchen Zertifikat wird dem antragstellenden Unternehmen (=Schuldner) binnen weniger Tage nach Prüfung der Sachlage durch CCPIT bestätigt, dass der Verzug des Schuldners bei der Leistungserbringung tatsächlich auf den Ausbruch der Corona Epidemie zurückzuführen ist. Mit Hilfe eines solchen Zertifikates kann der Schuldner von etwaigen Haftungen in Gerichtsverfahren für Schäden aufgrund Nicht-Erfüllung oder Teilerfüllung freigesprochen werden. CCPIT Zertifikate sind weltweit in über 200 Ländern anerkannt und werden in Gerichtsverfahren als „amtliches“ Beweismittel vorgelegt, um damit die Position des Schuldners zu erleichtern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein vereinfachtes Prozedere, um negative Konsequenzen aufgrund der Corona Krise zeitnah zu verringern, welches naturgemäß mit anderen Risiken behaftet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;pdf&quot; href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/Corona-und-internationale-Vertragsbeziehungen.pdf&quot;&gt;download als pdf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;****&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alles klar?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Ihre Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung – rufen Sie einfach an 0316/81 25 95&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Isabella Hödl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2020&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;</summary>
		<content type="html">&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Corona Virus Zertifikat zur Haftungsreduktion von chinesischem Amt ausgestellt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Viele Unternehmer stehen in aufrechten Vertragsbeziehungen mit Geschäftspartnern im Ausland und sind aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation – neben den zahllosen nationalen, unternehmensinternen Fragen betreffend zB Arbeitsrecht oder aber auch mit finanziellen Fragen zur Überbrückung der Krise – mit der Unterbrechungen von Lieferketten, und damit mit der Nicht-Erfüllung von vertraglich geschuldeten Pflichten konfrontiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schlimmer noch als der Verzug des Schuldners selbst ist allerdings die daran anknüpfende Frage der &lt;strong&gt;Haftung&lt;/strong&gt; für den aufgrund des Verzuges entstandenen Schaden. Vielverwendete Vertragsklauseln zitieren den Ausschluss der Haftung bei Fällen „höherer Gewalt“, doch ist im Streitfall der Weg bis zur rechtskräftigen Feststellung, dass es sich im konkreten Fall tatsächlich um einen solchen Fall der höheren Gewalt handelt, und die Schadensminimierungspflicht des Schuldners nicht verletzt wurde, oft aufgrund des Instanzenzuges bis zum OGH zeitlich lang und kostenintensiv.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Denn in Österreich können neben dem Schuldnerverzug, auch ein Gläubigerverzug, eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung und / oder Wegfall der Geschäftsgrundlage neben und/oder parallel zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen vorliegen. Ein langer, und gerade in kritischen Situationen, nicht einfacher Weg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das chinesische CCPIT (China&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt; Council for the Promotion of International Trade&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;)&lt;/strong&gt; hat mit der erstmaligen Ausstellung von Höheren-Gewalt-Zertifikaten aufgrund des Corona Virus reagiert. Mit einem solchen Zertifikat wird dem antragstellenden Unternehmen (=Schuldner) binnen weniger Tage nach Prüfung der Sachlage durch CCPIT bestätigt, dass der Verzug des Schuldners bei der Leistungserbringung tatsächlich auf den Ausbruch der Corona Epidemie zurückzuführen ist. Mit Hilfe eines solchen Zertifikates kann der Schuldner von etwaigen Haftungen in Gerichtsverfahren für Schäden aufgrund Nicht-Erfüllung oder Teilerfüllung freigesprochen werden. CCPIT Zertifikate sind weltweit in über 200 Ländern anerkannt und werden in Gerichtsverfahren als „amtliches“ Beweismittel vorgelegt, um damit die Position des Schuldners zu erleichtern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein vereinfachtes Prozedere, um negative Konsequenzen aufgrund der Corona Krise zeitnah zu verringern, welches naturgemäß mit anderen Risiken behaftet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;pdf&quot; href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/Corona-und-internationale-Vertragsbeziehungen.pdf&quot;&gt;download als pdf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;****&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alles klar?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Ihre Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung – rufen Sie einfach an 0316/81 25 95&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Isabella Hödl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2020&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;</content>
		<category term="Deutsch" />
	</entry>
	<entry>
		<title>Is the right of publicity recognised? </title>
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		<published>2018-12-03T23:00:00+01:00</published>
		<updated>2018-12-03T23:00:00+01:00</updated>
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		<author>
			<name>Super User</name>
			<email>office@maint.at</email>
		</author>
		<summary type="html">&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Right of Publicity  2019&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Is the right of publicity recognised?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Austrian law recognises the right of publicity. However, the right of publicity is not codified in just one article of Austrian law; rather, there exists a bundle of rights deriving from different national codes that can be invoked to defend one’s right of publicity and the commercial appro-priation of an individual’s identity.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b class=&quot;b5&quot;&gt;Read the whole&lt;/b&gt; &lt;b class=&quot;b3&quot;&gt;s&lt;/b&gt;&lt;b class=&quot;b2&quot;&gt;t&lt;/b&gt;&lt;b class=&quot;b1&quot;&gt;or&lt;/b&gt;&lt;strong&gt;y &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;pdf&quot; href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/RP2019Austria.pdf&quot;&gt;download as pdf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;epub&quot; href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/GTDT_Right_of_Publicity_2019.epub&quot;&gt;download as epub&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Accreditation: Reproduced with permission from Law Business Research Ltd. This article was first published in &lt;strong&gt;Getting the Deal Through&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt; –&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt; Right of Publicity 2019 (Published: November 2018)&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;. For further information please visit &lt;/em&gt;&lt;a href=&quot;https://urldefense.proofpoint.com/v2/url?u=http-3A__www.gettingthedealthrough.com&amp;amp;d=CwMGaQ&amp;amp;c=ptMoEJ5oTofwe4L9tBtGCQ&amp;amp;r=0GDHlaf7uzDcSloA2zN01bf3NxuCUS8q1oBoZERp2n8&amp;amp;m=iZe7uJ8DmgtSCueR3l80D022JPIfQReifIPh4wjv2PM&amp;amp;s=aNYLmSXp2H__gzaheh-YvazBNRvo350lpoY1PakrHLo&amp;amp;e=&quot;&gt;&lt;em&gt;www.gettingthedealthrough.com&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;. &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Isabella Hödl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;</summary>
		<content type="html">&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Right of Publicity  2019&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Is the right of publicity recognised?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Austrian law recognises the right of publicity. However, the right of publicity is not codified in just one article of Austrian law; rather, there exists a bundle of rights deriving from different national codes that can be invoked to defend one’s right of publicity and the commercial appro-priation of an individual’s identity.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b class=&quot;b5&quot;&gt;Read the whole&lt;/b&gt; &lt;b class=&quot;b3&quot;&gt;s&lt;/b&gt;&lt;b class=&quot;b2&quot;&gt;t&lt;/b&gt;&lt;b class=&quot;b1&quot;&gt;or&lt;/b&gt;&lt;strong&gt;y &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;pdf&quot; href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/RP2019Austria.pdf&quot;&gt;download as pdf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;epub&quot; href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/GTDT_Right_of_Publicity_2019.epub&quot;&gt;download as epub&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Accreditation: Reproduced with permission from Law Business Research Ltd. This article was first published in &lt;strong&gt;Getting the Deal Through&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt; –&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt; Right of Publicity 2019 (Published: November 2018)&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;. For further information please visit &lt;/em&gt;&lt;a href=&quot;https://urldefense.proofpoint.com/v2/url?u=http-3A__www.gettingthedealthrough.com&amp;amp;d=CwMGaQ&amp;amp;c=ptMoEJ5oTofwe4L9tBtGCQ&amp;amp;r=0GDHlaf7uzDcSloA2zN01bf3NxuCUS8q1oBoZERp2n8&amp;amp;m=iZe7uJ8DmgtSCueR3l80D022JPIfQReifIPh4wjv2PM&amp;amp;s=aNYLmSXp2H__gzaheh-YvazBNRvo350lpoY1PakrHLo&amp;amp;e=&quot;&gt;&lt;em&gt;www.gettingthedealthrough.com&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;. &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Isabella Hödl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;</content>
		<category term="Deutsch" />
	</entry>
	<entry>
		<title>Markenrecht update Oktober 2018</title>
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		<published>2018-09-30T22:00:00+02:00</published>
		<updated>2018-09-30T22:00:00+02:00</updated>
		<id>https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/datenschutzerklaerung/11-deutsch/19-markenrecht-2018-10</id>
		<author>
			<name>Super User</name>
			<email>office@maint.at</email>
		</author>
		<summary type="html">&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Markenrecht: Was haben die „Baumwollblüte“, das „Steirische Kürbiskernöl“ und „Neuschwanstein“ gemeinsam? &lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Individualmarken am Prüfstand&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Markenrecht gilt ja der durchaus auch innerhalb von Fachkreisen anerkannte Grundsatz der erforderlichen Unterscheidungskraft, um einen Markenwortlaut überhaupt registriert – und wie sich in jüngster Zeit gezeigt hat – auch aufrecht zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof mischt zu diesem Grundsatz kräftig auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Individualmarken, also Marken die für einen Inhaber / Unternehmer beantragt und wünschenswerterweise auch registriert werden, werden üblicherweise neben dem Markeninhaber auch durch dessen Lizenznehmer auf deren Waren angebracht. Teils umfangreiche Lizenzsysteme unterstützen dabei die Aufrechterhaltung der Marke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Gegensatz dazu sind Kollektivmarken für eine Organisation, einen Verein oder eine Vereinigung registriert und für die markenmäßige Nutzung durch dessen Mitglieder bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Markenarten müssen allerdings zwangsläufig die Herkunftsfunktion erfüllen, also den Kunden ihre betriebliche Herkunft mitteilen können. Wie weit geht nun aber dieses Erfordernis der betrieblichen Herkunft? Muss jeder Konsument beim Anblick einer Marke automatisch wissen (müssen), wer der Hersteller und damit auch Markeninhaber ist? Oder reicht es nicht, wenn der Konsument das Produkt dieser Marke kauft, weil er mit der Qualität des Produktes zufrieden war, egal wer es letztlich hergestellt hat?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In das bisherige System der Nutzung von Individualmarken im Rahmen von Lizenzsystemen durch dritte Unternehmen hat der EuGH mit seinen jüngsten Entscheidungen erhebliche Unruhe gebracht, was dazu führte, das zahlreiche Markenportfolios und Lizenzsysteme angepasst werden mussten. Nachträglich in bestehende Lizenzverträge mit seinen Lizenznehmern einzugreifen, um diese den höchstgerichtlichen Vorgaben anzupassen, steht bekanntlich nicht an erster Stelle der Wunschliste eines jeden Unternehmers/Markeninhabers – aber es lässt sich machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie konkret die Kontrollfunktion des Inhabers der Individualmarke in Zukunft belegt werden muss, hat der EuGH noch zu beantworten. Denn der letzte Satz zu diesem wesentlichen Punkt ist noch nicht gesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;************&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alles klar – oder doch noch Fragen? &lt;br /&gt;Dann nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Isabella Hödl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;</summary>
		<content type="html">&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Markenrecht: Was haben die „Baumwollblüte“, das „Steirische Kürbiskernöl“ und „Neuschwanstein“ gemeinsam? &lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Individualmarken am Prüfstand&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Markenrecht gilt ja der durchaus auch innerhalb von Fachkreisen anerkannte Grundsatz der erforderlichen Unterscheidungskraft, um einen Markenwortlaut überhaupt registriert – und wie sich in jüngster Zeit gezeigt hat – auch aufrecht zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof mischt zu diesem Grundsatz kräftig auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Individualmarken, also Marken die für einen Inhaber / Unternehmer beantragt und wünschenswerterweise auch registriert werden, werden üblicherweise neben dem Markeninhaber auch durch dessen Lizenznehmer auf deren Waren angebracht. Teils umfangreiche Lizenzsysteme unterstützen dabei die Aufrechterhaltung der Marke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Gegensatz dazu sind Kollektivmarken für eine Organisation, einen Verein oder eine Vereinigung registriert und für die markenmäßige Nutzung durch dessen Mitglieder bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Markenarten müssen allerdings zwangsläufig die Herkunftsfunktion erfüllen, also den Kunden ihre betriebliche Herkunft mitteilen können. Wie weit geht nun aber dieses Erfordernis der betrieblichen Herkunft? Muss jeder Konsument beim Anblick einer Marke automatisch wissen (müssen), wer der Hersteller und damit auch Markeninhaber ist? Oder reicht es nicht, wenn der Konsument das Produkt dieser Marke kauft, weil er mit der Qualität des Produktes zufrieden war, egal wer es letztlich hergestellt hat?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In das bisherige System der Nutzung von Individualmarken im Rahmen von Lizenzsystemen durch dritte Unternehmen hat der EuGH mit seinen jüngsten Entscheidungen erhebliche Unruhe gebracht, was dazu führte, das zahlreiche Markenportfolios und Lizenzsysteme angepasst werden mussten. Nachträglich in bestehende Lizenzverträge mit seinen Lizenznehmern einzugreifen, um diese den höchstgerichtlichen Vorgaben anzupassen, steht bekanntlich nicht an erster Stelle der Wunschliste eines jeden Unternehmers/Markeninhabers – aber es lässt sich machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie konkret die Kontrollfunktion des Inhabers der Individualmarke in Zukunft belegt werden muss, hat der EuGH noch zu beantworten. Denn der letzte Satz zu diesem wesentlichen Punkt ist noch nicht gesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;************&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alles klar – oder doch noch Fragen? &lt;br /&gt;Dann nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Isabella Hödl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;</content>
		<category term="Deutsch" />
	</entry>
	<entry>
		<title>Registrierbarkeit von Ladeneinrichtungen einer Verkäufsstätte als Marke</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/datenschutzerklaerung/11-deutsch/16-ladeneinrichtung-als-marke"/>
		<published>2014-09-23T08:44:34+02:00</published>
		<updated>2014-09-23T08:44:34+02:00</updated>
		<id>https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/datenschutzerklaerung/11-deutsch/16-ladeneinrichtung-als-marke</id>
		<author>
			<name>Super User</name>
			<email>office@maint.at</email>
		</author>
		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;em&gt; &lt;/em&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Aktuelle Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Registrierbarkeit der Ladeneinrichtung einer Verkaufstätte - Apple Flagship Store&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung des Gerichtshofes betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die grafische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte als Marke für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens registriert werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sieht das Markenschutzgesetzt vor, dass Marken alle Zeichen sein können, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden[1].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allgemein üblich sind Wortmarken, Bildmarken sowie die Kombination der beiden als Wortbildmarke. Weniger üblich und schwerer zu erlangen sind bereits Farbmarken, wenn die Marke also ausschließlich aus einer Farbe oder einer Farbkombination besteht. Formmarken, das sind in der Regel 3-dimensionale Marken werden auch körperliche Marken genannt und stellen eher den Ausnahmebereich der Markenarten im Markenschutz dar, was sich insbesondere aufgrund der Voraussetzungen, welche im Rahmen der Anmeldeverfahren zu erfüllen sind, begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine derartige 3-dimenionale Marke hinsichtlich des Layouts einer Verkaufsstätte betrifft nun die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Vorab ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch bisher 3-dimensionale Marken zu einer Grundausstattung eines Geschäftes vorlagen, diese aber aufgrund der charakteristischen Einschränkungen, beispielsweise durch farbliche Gestaltungen bzw. namentliche Nennung des dazugehörigen bekannten Markennamens den Schutzbereich der Marke eindeutig einschränkten und die Charakterisierung, damit also die Zuordnung der darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen zum Markeninhaber deutlich erleichterten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders aber in diesem Fall, in dem der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund der Vorlagefrage des deutschen Bundepatentgerichtes nach Einlangen der Beschwerde des Antragstellers Apple Inc. beantwortet, ob „die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert, mit einer „Aufmachung einer Ware“ gleichgesetzt werden kann.[2]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gerichtshof hielt in seinem Urteil fest, dass eine Darstellung wie im vorliegenden Fall, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.[3]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist, dass das Zeichen die – auch für andere Marken geforderte – Kriterien der Unterscheidungskraft – und damit die geforderte Zuordnungskraft – anhand der erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise hat. Ferner darf das Zeichen natürlich nicht – wie auch alle sonstigen übrigen Marken – beschreibend für die darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen sein. Wenn diese Kriterien der vorliegenden Unterscheidungskraft und des fehlenden beschreibendes Charakters vorliegen, urteilt der Gerichtshof, können nicht nur Waren sondern auch Leistungen für ein Zeichen wie im vorliegenden Fall eingetragen werden können, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Damit sind nun also separate entgeltliche Leistungen, die unter dem Begriff „Dienstleistungen“ fallen können, gemeint, und nicht Leistungen, die ohnedies mit dem Verkauf der Waren anfallen. Im Apple Inc. Fall zählten hierzu beispielsweise „Vorführung der ausgestellten Waren mittels Seminaren“ und wurden als eigene, entgeltliche Leistungen verstanden, die die Registrierung der Marke neben den Waren auch für die Dienstleistung rechtfertigte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; Mit dieser Grundsatzentscheidung, die zwar eine Rechtsfrage aus dem nationalen deutschen Rechtskreis betraf, wird grundlegend für die gesamte Europäische Union eine Vorgabe übermittelt, welche erwarten lässt, dass in Zukunft die Anzahl der 3-dimensionalen Marken für Innenausstattungen von Flagship Stores wachsen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p style=&quot;text-align: center;&quot;&gt; ********&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; Für etwaige Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;********&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;[1]vgl. § 1 österreichisches Markenschutzgesetz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;[2]vgl. Pressemitteilung Nr. 98/14 des Gerichtshofes der Europäischen Union Luxemburg den 10. Juli 2014 zum Urteil in der Rechtsache C-421/13 Apple Inc. / Deutsches Patent- und Markenamt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;[3]vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.07.2014&lt;/p&gt;</summary>
		<content type="html">&lt;p&gt;&lt;em&gt; &lt;/em&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Aktuelle Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Registrierbarkeit der Ladeneinrichtung einer Verkaufstätte - Apple Flagship Store&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung des Gerichtshofes betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die grafische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte als Marke für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens registriert werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sieht das Markenschutzgesetzt vor, dass Marken alle Zeichen sein können, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden[1].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allgemein üblich sind Wortmarken, Bildmarken sowie die Kombination der beiden als Wortbildmarke. Weniger üblich und schwerer zu erlangen sind bereits Farbmarken, wenn die Marke also ausschließlich aus einer Farbe oder einer Farbkombination besteht. Formmarken, das sind in der Regel 3-dimensionale Marken werden auch körperliche Marken genannt und stellen eher den Ausnahmebereich der Markenarten im Markenschutz dar, was sich insbesondere aufgrund der Voraussetzungen, welche im Rahmen der Anmeldeverfahren zu erfüllen sind, begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine derartige 3-dimenionale Marke hinsichtlich des Layouts einer Verkaufsstätte betrifft nun die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Vorab ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch bisher 3-dimensionale Marken zu einer Grundausstattung eines Geschäftes vorlagen, diese aber aufgrund der charakteristischen Einschränkungen, beispielsweise durch farbliche Gestaltungen bzw. namentliche Nennung des dazugehörigen bekannten Markennamens den Schutzbereich der Marke eindeutig einschränkten und die Charakterisierung, damit also die Zuordnung der darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen zum Markeninhaber deutlich erleichterten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders aber in diesem Fall, in dem der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund der Vorlagefrage des deutschen Bundepatentgerichtes nach Einlangen der Beschwerde des Antragstellers Apple Inc. beantwortet, ob „die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert, mit einer „Aufmachung einer Ware“ gleichgesetzt werden kann.[2]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gerichtshof hielt in seinem Urteil fest, dass eine Darstellung wie im vorliegenden Fall, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.[3]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist, dass das Zeichen die – auch für andere Marken geforderte – Kriterien der Unterscheidungskraft – und damit die geforderte Zuordnungskraft – anhand der erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise hat. Ferner darf das Zeichen natürlich nicht – wie auch alle sonstigen übrigen Marken – beschreibend für die darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen sein. Wenn diese Kriterien der vorliegenden Unterscheidungskraft und des fehlenden beschreibendes Charakters vorliegen, urteilt der Gerichtshof, können nicht nur Waren sondern auch Leistungen für ein Zeichen wie im vorliegenden Fall eingetragen werden können, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Damit sind nun also separate entgeltliche Leistungen, die unter dem Begriff „Dienstleistungen“ fallen können, gemeint, und nicht Leistungen, die ohnedies mit dem Verkauf der Waren anfallen. Im Apple Inc. Fall zählten hierzu beispielsweise „Vorführung der ausgestellten Waren mittels Seminaren“ und wurden als eigene, entgeltliche Leistungen verstanden, die die Registrierung der Marke neben den Waren auch für die Dienstleistung rechtfertigte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; Mit dieser Grundsatzentscheidung, die zwar eine Rechtsfrage aus dem nationalen deutschen Rechtskreis betraf, wird grundlegend für die gesamte Europäische Union eine Vorgabe übermittelt, welche erwarten lässt, dass in Zukunft die Anzahl der 3-dimensionalen Marken für Innenausstattungen von Flagship Stores wachsen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p style=&quot;text-align: center;&quot;&gt; ********&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; Für etwaige Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;********&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;[1]vgl. § 1 österreichisches Markenschutzgesetz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;[2]vgl. Pressemitteilung Nr. 98/14 des Gerichtshofes der Europäischen Union Luxemburg den 10. Juli 2014 zum Urteil in der Rechtsache C-421/13 Apple Inc. / Deutsches Patent- und Markenamt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;[3]vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.07.2014&lt;/p&gt;</content>
		<category term="Deutsch" />
	</entry>
	<entry>
		<title>Impressum</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/impressum"/>
		<published>2014-05-29T19:56:25+02:00</published>
		<updated>2014-05-29T19:56:25+02:00</updated>
		<id>https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/impressum</id>
		<author>
			<name>Dr. Isabella Hödl, LL.M.</name>
			<email>isa.hoedl@a1.net</email>
		</author>
		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dr. Isabella Hödl, LL.M. (Duke)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsanwältin, Attorney-at-law (New York) USA, Gerichtsdolmetscherin;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Franziskanerplatz 10 / III&lt;br /&gt;8010 Graz &lt;br /&gt;Österreich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tel.: 0316 / 81 25 95 &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Email: &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/kontakt#display-form&quot;&gt;recht@rechtsprachlich.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;R-Code: 607791&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;UID: ATU 73 399 379 &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kammerzugehörigkeit: Steiermärkische Rechtsanwaltskammer (&lt;a href=&quot;https://www.rakstmk.at/&quot;&gt;www.rakstmk.at&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;Anwendbare berufs- und standesrechtliche Vorschriften: Rechtsanwaltsordnung (RAO), Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsberufes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA), Disziplinarstatut der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) (&lt;a href=&quot;http://www.oerak.at/&quot;&gt;www.oerak.at&lt;/a&gt;)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Urheberrecht&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Inhalt und die Gestaltung der Website sowie die verwendeten Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Jede Form der Nutzung in welcher Form auch immer, auch in Teilen, über- und oder bearbeiteter Form, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dr. Isabella Hödl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Haftungsausschluss&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Haftung für jegliche Schäden die aufgrund der Nutzung der auf dieser Website angebotenen Informationen und Inhalte resultieren könnten, wird ausgeschlossen. Auch eine Haftung für den Inhalt von verlinkten Seiten (auch Hyperlinks) wird ausgeschlossen. Für den Inhalt verlinkter Seiten haften ausschließlich deren Betreiber. Weiters wird keine Garantie für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit übernommen.&lt;/p&gt;</summary>
		<content type="html">&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dr. Isabella Hödl, LL.M. (Duke)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsanwältin, Attorney-at-law (New York) USA, Gerichtsdolmetscherin;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Franziskanerplatz 10 / III&lt;br /&gt;8010 Graz &lt;br /&gt;Österreich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tel.: 0316 / 81 25 95 &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Email: &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/kontakt#display-form&quot;&gt;recht@rechtsprachlich.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;R-Code: 607791&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;UID: ATU 73 399 379 &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kammerzugehörigkeit: Steiermärkische Rechtsanwaltskammer (&lt;a href=&quot;https://www.rakstmk.at/&quot;&gt;www.rakstmk.at&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;Anwendbare berufs- und standesrechtliche Vorschriften: Rechtsanwaltsordnung (RAO), Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsberufes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA), Disziplinarstatut der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) (&lt;a href=&quot;http://www.oerak.at/&quot;&gt;www.oerak.at&lt;/a&gt;)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Urheberrecht&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Inhalt und die Gestaltung der Website sowie die verwendeten Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Jede Form der Nutzung in welcher Form auch immer, auch in Teilen, über- und oder bearbeiteter Form, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dr. Isabella Hödl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Haftungsausschluss&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Haftung für jegliche Schäden die aufgrund der Nutzung der auf dieser Website angebotenen Informationen und Inhalte resultieren könnten, wird ausgeschlossen. Auch eine Haftung für den Inhalt von verlinkten Seiten (auch Hyperlinks) wird ausgeschlossen. Für den Inhalt verlinkter Seiten haften ausschließlich deren Betreiber. Weiters wird keine Garantie für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit übernommen.&lt;/p&gt;</content>
		<category term="Deutsch" />
	</entry>
	<entry>
		<title>Sprachliche Beratung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/sprache"/>
		<published>2014-05-23T19:18:36+02:00</published>
		<updated>2014-05-23T19:18:36+02:00</updated>
		<id>https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/sprache</id>
		<author>
			<name>Dr. Isabella Hödl, LL.M.</name>
			<email>isa.hoedl@a1.net</email>
		</author>
		<summary type="html">&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Meine Spezialisierung liegt in juristischen Fachtexten, welche ich Ihnen gerne von der deutschen in die englische Sprache, oder umgekehrt, auch beglaubigt, übersetze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerne stehe ich natürlich auch für alle anderen Dokumente für Übersetzungen und auch zum Dolmetschen, z.B.: bei Vertragsverhandlungen, zur Verfügung. &lt;/p&gt;</summary>
		<content type="html">&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Meine Spezialisierung liegt in juristischen Fachtexten, welche ich Ihnen gerne von der deutschen in die englische Sprache, oder umgekehrt, auch beglaubigt, übersetze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerne stehe ich natürlich auch für alle anderen Dokumente für Übersetzungen und auch zum Dolmetschen, z.B.: bei Vertragsverhandlungen, zur Verfügung. &lt;/p&gt;</content>
		<category term="Deutsch" />
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	<entry>
		<title>Rechtliche Beratung</title>
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		<published>2014-05-23T19:12:34+02:00</published>
		<updated>2014-05-23T19:12:34+02:00</updated>
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		<author>
			<name>Dr. Isabella Hödl, LL.M.</name>
			<email>isa.hoedl@a1.net</email>
		</author>
		<summary type="html">&lt;p&gt;Rechtlich berate ich Sie gerne auf den Gebieten des Immaterialgüterrechtes, insbesondere in den Gebieten&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Markenrecht&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Musterrecht- und Designschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Urheberrecht&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unlauterer Wettbewerb&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Internet- und Softwarerecht&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;aber natürlich auch in den Bereichen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;allgemeines Zivil- und Wirtschaftsrecht&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datenschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Telekommunikation&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;E-Commerce&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rufen Sie einfach an: 0316 / 81 25 95 &lt;/p&gt;</summary>
		<content type="html">&lt;p&gt;Rechtlich berate ich Sie gerne auf den Gebieten des Immaterialgüterrechtes, insbesondere in den Gebieten&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Markenrecht&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Musterrecht- und Designschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Urheberrecht&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unlauterer Wettbewerb&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Internet- und Softwarerecht&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;aber natürlich auch in den Bereichen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;allgemeines Zivil- und Wirtschaftsrecht&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datenschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Telekommunikation&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;E-Commerce&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rufen Sie einfach an: 0316 / 81 25 95 &lt;/p&gt;</content>
		<category term="Deutsch" />
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	<entry>
		<title>Rechtsanwältin Dr. Isabella Hödl, LL.M.</title>
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		<published>2014-05-23T19:09:10+02:00</published>
		<updated>2014-05-23T19:09:10+02:00</updated>
		<id>https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php</id>
		<author>
			<name>Dr. Isabella Hödl, LL.M.</name>
			<email>isa.hoedl@a1.net</email>
		</author>
		<summary type="html">&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Rechtsprache immer alles sprachlich auf den rechten Punkt zu bringen ist Grundvoraussetzung, um dem Gegenüber alle Anliegen entsprechend zu kommunizieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rechtlich&lt;/strong&gt; liegt mein Spezialgebiet im Bereich des Immaterialgüterrechts, insbesondere des Markenrechtes, Urheberrechtes, Musterschutzes, sowie im Software- und Internetrecht, sowie natürlich in der Erstellung von Verträgen aller Art in diesem Zusammenhang. Aufgrund meiner Zulassung als Rechtsanwältin in Österreich und als Attorney – at – law in New York / USA sowie meines abgeschlossenen Postgraduate LL.M. und meinem weltweiten Netzwerk an Kollegen unterstützte ich Sie gerne – nahezu – grenzenlos. Mehr lesen über &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/recht&quot;&gt;rechtliche Beratung&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sprachlich&lt;/strong&gt; liegt mein Spezialgebiet im Englischen. Bedingt durch meine internationale juristische Ausbildung und der damit bereits entstandenen Kompetenz in der englischen Sprache, erweitert durch meine Zulassung als allgemein beeidete Dolmetscherin und Übersetzerin für die englische Sprache, biete ich die besten Voraussetzungen zur Unterstützung der Abwicklung Ihrer internationalen Geschäfts- und Rechtsangelegenheiten in höchstmöglicher Sprachqualität. Mehr lesen über &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/sprache&quot;&gt;sprachliche Beratung&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;img src=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/Corporate-INTL-Global-Awards-2020---Right-of-Publicity-Law-Firm-of-the-Year-in-Austria.jpg&quot; alt=&quot;Global Award Winner 2020&quot; width=&quot;120&quot; /&gt;     &lt;img src=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/2020_GLE_ANNUAL_AWARDS_WINNER_940b.jpg&quot; alt=&quot;Global Law Experts&quot; width=&quot;150&quot; /&gt;     &lt;img src=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/2020_Leading_Advisor_Badge_120h.jpg&quot; alt=&quot;2020 Leading Advisor Badge&quot; height=&quot;100&quot; /&gt;&lt;img src=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/.s/images/content/2020_Leading_Advisor_Badge_120h.jpg&quot; alt=&quot;&quot; height=&quot;120&quot; /&gt;&lt;/p&gt;</summary>
		<content type="html">&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Rechtsprache immer alles sprachlich auf den rechten Punkt zu bringen ist Grundvoraussetzung, um dem Gegenüber alle Anliegen entsprechend zu kommunizieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rechtlich&lt;/strong&gt; liegt mein Spezialgebiet im Bereich des Immaterialgüterrechts, insbesondere des Markenrechtes, Urheberrechtes, Musterschutzes, sowie im Software- und Internetrecht, sowie natürlich in der Erstellung von Verträgen aller Art in diesem Zusammenhang. Aufgrund meiner Zulassung als Rechtsanwältin in Österreich und als Attorney – at – law in New York / USA sowie meines abgeschlossenen Postgraduate LL.M. und meinem weltweiten Netzwerk an Kollegen unterstützte ich Sie gerne – nahezu – grenzenlos. Mehr lesen über &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/recht&quot;&gt;rechtliche Beratung&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sprachlich&lt;/strong&gt; liegt mein Spezialgebiet im Englischen. Bedingt durch meine internationale juristische Ausbildung und der damit bereits entstandenen Kompetenz in der englischen Sprache, erweitert durch meine Zulassung als allgemein beeidete Dolmetscherin und Übersetzerin für die englische Sprache, biete ich die besten Voraussetzungen zur Unterstützung der Abwicklung Ihrer internationalen Geschäfts- und Rechtsangelegenheiten in höchstmöglicher Sprachqualität. Mehr lesen über &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/sprache&quot;&gt;sprachliche Beratung&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;img src=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/Corporate-INTL-Global-Awards-2020---Right-of-Publicity-Law-Firm-of-the-Year-in-Austria.jpg&quot; alt=&quot;Global Award Winner 2020&quot; width=&quot;120&quot; /&gt;     &lt;img src=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/2020_GLE_ANNUAL_AWARDS_WINNER_940b.jpg&quot; alt=&quot;Global Law Experts&quot; width=&quot;150&quot; /&gt;     &lt;img src=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/content/2020_Leading_Advisor_Badge_120h.jpg&quot; alt=&quot;2020 Leading Advisor Badge&quot; height=&quot;100&quot; /&gt;&lt;img src=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/.s/images/content/2020_Leading_Advisor_Badge_120h.jpg&quot; alt=&quot;&quot; height=&quot;120&quot; /&gt;&lt;/p&gt;</content>
		<category term="Deutsch" />
	</entry>
	<entry>
		<title>Rechtsanwältin Dr. Isabella Hödl, LL.M.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/datenschutzerklaerung/11-deutsch/14-start-2"/>
		<published>2014-05-23T19:09:10+02:00</published>
		<updated>2014-05-23T19:09:10+02:00</updated>
		<id>https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/datenschutzerklaerung/11-deutsch/14-start-2</id>
		<author>
			<name>Dr. Isabella Hödl, LL.M.</name>
			<email>isa.hoedl@a1.net</email>
		</author>
		<summary type="html">&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Rechtsprache immer alles sprachlich auf den rechten Punkt zu bringen ist Grundvoraussetzung, um dem Gegenüber alle Anliegen entsprechend zu kommunizieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rechtlich&lt;/strong&gt; liegt mein Spezialgebiet im Bereich des Immaterialgüterrechts, insbesondere des Markenrechtes, Urheberrechtes, Musterschutzes, sowie im Software- und Internetrecht, sowie natürlich in der Erstellung von Verträgen aller Art in diesem Zusammenhang. Aufgrund meiner Zulassung als Rechtsanwältin in Österreich und als Attorney – at – law in New York / USA sowie meines abgeschlossenen Postgraduate LL.M. und meinem weltweiten Netzwerk an Kollegen unterstützte ich Sie gerne – nahezu – grenzenlos. Mehr lesen über &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/recht&quot;&gt;rechtliche Beratung&lt;/a&gt;.&lt;img style=&quot;float: right;&quot; src=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/structure/isa_foto2.jpg&quot; alt=&quot;&quot; width=&quot;210&quot; height=&quot;194&quot; /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sprachlich&lt;/strong&gt; liegt mein Spezialgebiet im Englischen. Bedingt durch meine internationale juristische Ausbildung und der damit bereits entstandenen Kompetenz in der englischen Sprache, erweitert durch meine Zulassung als allgemein beeidete Dolmetscherin und Übersetzerin für die englische Sprache, biete ich die besten Voraussetzungen zur Unterstützung der Abwicklung Ihrer internationalen Geschäfts- und Rechtsangelegenheiten in höchstmöglicher Sprachqualität. Mehr lesen über &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/sprache&quot;&gt;sprachliche Beratung&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</summary>
		<content type="html">&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Rechtsprache immer alles sprachlich auf den rechten Punkt zu bringen ist Grundvoraussetzung, um dem Gegenüber alle Anliegen entsprechend zu kommunizieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rechtlich&lt;/strong&gt; liegt mein Spezialgebiet im Bereich des Immaterialgüterrechts, insbesondere des Markenrechtes, Urheberrechtes, Musterschutzes, sowie im Software- und Internetrecht, sowie natürlich in der Erstellung von Verträgen aller Art in diesem Zusammenhang. Aufgrund meiner Zulassung als Rechtsanwältin in Österreich und als Attorney – at – law in New York / USA sowie meines abgeschlossenen Postgraduate LL.M. und meinem weltweiten Netzwerk an Kollegen unterstützte ich Sie gerne – nahezu – grenzenlos. Mehr lesen über &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/recht&quot;&gt;rechtliche Beratung&lt;/a&gt;.&lt;img style=&quot;float: right;&quot; src=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/images/structure/isa_foto2.jpg&quot; alt=&quot;&quot; width=&quot;210&quot; height=&quot;194&quot; /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sprachlich&lt;/strong&gt; liegt mein Spezialgebiet im Englischen. Bedingt durch meine internationale juristische Ausbildung und der damit bereits entstandenen Kompetenz in der englischen Sprache, erweitert durch meine Zulassung als allgemein beeidete Dolmetscherin und Übersetzerin für die englische Sprache, biete ich die besten Voraussetzungen zur Unterstützung der Abwicklung Ihrer internationalen Geschäfts- und Rechtsangelegenheiten in höchstmöglicher Sprachqualität. Mehr lesen über &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprachlich.at/cms/index.php/sprache&quot;&gt;sprachliche Beratung&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</content>
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